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   BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64   

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BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64 (https://dejure.org/1965,717)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1965 - III C 102.64 (https://dejure.org/1965,717)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1965 - III C 102.64 (https://dejure.org/1965,717)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1960 - III C 238.59

    Abtretung von Ansprüchen nach der Kriegssachschädenverordnung und deren

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64
    Aus dem nach Schadenseintritt geschlossenen Vertrag vom 6. Juni 1950 vermag die Klägerin kein Recht auf Schadensfeststellung herzuleiten, da die auf besonderen gesetzlichen Tatbeständen beruhende Geschädigteneigenschaft nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft erworben werden kann (BVerwGE 10, 273; 11, 296) [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; es sei denn, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Person eine Schadensfeststellung begehren kann, ohne selbst Geschädigte zu sein (vgl. BVerwGE 11, 296; 18, 164) [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63].
  • BVerwG, 28.04.1960 - III C 103.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64
    Aus dem nach Schadenseintritt geschlossenen Vertrag vom 6. Juni 1950 vermag die Klägerin kein Recht auf Schadensfeststellung herzuleiten, da die auf besonderen gesetzlichen Tatbeständen beruhende Geschädigteneigenschaft nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft erworben werden kann (BVerwGE 10, 273; 11, 296) [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; es sei denn, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Person eine Schadensfeststellung begehren kann, ohne selbst Geschädigte zu sein (vgl. BVerwGE 11, 296; 18, 164) [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63].
  • BVerwG, 24.03.1964 - III C 24.62

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in Lastenausgleichssachen - Herleitung der

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64
    Aus dem nach Schadenseintritt geschlossenen Vertrag vom 6. Juni 1950 vermag die Klägerin kein Recht auf Schadensfeststellung herzuleiten, da die auf besonderen gesetzlichen Tatbeständen beruhende Geschädigteneigenschaft nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft erworben werden kann (BVerwGE 10, 273; 11, 296) [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; es sei denn, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Person eine Schadensfeststellung begehren kann, ohne selbst Geschädigte zu sein (vgl. BVerwGE 11, 296; 18, 164) [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63].
  • BVerwG, 18.06.1964 - III C 11.62

    Feststellung von Vertreibungsschäden wegen Verlustes des Gutes als Miterben durch

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64
    Falls sie dagegen allein kraft Nacherbfolge nach der am 14. Januar 1945 gestorbenen Freifrau von W. Miteigentümerin des Grundstücks geworden ist, wird das Verwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der ein Nacherbe keinen Anspruch auf Schadensfeststellung hat (BVerwGE 13, 12 und 18, 356).
  • BVerwG, 20.03.1964 - VII P 3.63

    Befugnis des Vorstandes eines Personalrates zur Übertragung bestimmter

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64
    Aus dem nach Schadenseintritt geschlossenen Vertrag vom 6. Juni 1950 vermag die Klägerin kein Recht auf Schadensfeststellung herzuleiten, da die auf besonderen gesetzlichen Tatbeständen beruhende Geschädigteneigenschaft nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft erworben werden kann (BVerwGE 10, 273; 11, 296) [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; es sei denn, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Person eine Schadensfeststellung begehren kann, ohne selbst Geschädigte zu sein (vgl. BVerwGE 11, 296; 18, 164) [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63].
  • BVerwG, 27.07.1961 - III C 310.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64
    Falls sie dagegen allein kraft Nacherbfolge nach der am 14. Januar 1945 gestorbenen Freifrau von W. Miteigentümerin des Grundstücks geworden ist, wird das Verwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, nach der ein Nacherbe keinen Anspruch auf Schadensfeststellung hat (BVerwGE 13, 12 und 18, 356).
  • BVerwG, 09.12.1960 - VI C 399.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1965 - III C 102.64
    Aus dem nach Schadenseintritt geschlossenen Vertrag vom 6. Juni 1950 vermag die Klägerin kein Recht auf Schadensfeststellung herzuleiten, da die auf besonderen gesetzlichen Tatbeständen beruhende Geschädigteneigenschaft nicht nachträglich durch Rechtsgeschäft erworben werden kann (BVerwGE 10, 273; 11, 296) [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]; es sei denn, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Person eine Schadensfeststellung begehren kann, ohne selbst Geschädigte zu sein (vgl. BVerwGE 11, 296; 18, 164) [BVerwG 20.03.1964 - VII P 3/63].
  • BVerwG, 27.09.1966 - III C 130.64

    Mitteilungen über die Vermögensteuererklärungen - Vertreibungsschaden an

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  • BVerwG, 10.02.1966 - III C 137.63

    Anspruch auf Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen - Bindung

    Bestätigung von BVerwG III C 102.64.

    In einem Fall, in dem es auf die Verteilung des Schadens auf mehrere Beteiligte ankam, hat der erkennende Senat in der Sache BVerwG III C 102.64 die Bindung an die Schadensfeststellung des Finanzamts abgelehnt, da eine solche nur hinsichtlich des Schadensumfanges, nicht aber hinsichtlich der Vermögenszurechnung bindend sei (Urteil vom 23. September 1965 [ZLA 1966, 19]).

  • BVerwG, 13.01.1966 - III C 139.64

    Grundsätze der Schadensfeststellung am Betriebsvermögen - Geschädigteneigenschaft

    Die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 FG erstreckt sich nur auf die Schadensberechnung, nicht aber auf die Entscheidung der Finanzbehörde, wem der berechnete Schaden zuzurechnen ist (Bestätigung von BVerwG III C 102.64).

    Diese Entscheidung haben die Ausgleichsbehörden in eigener Zuständigkeit zu treffen (Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 -).

  • BVerwG, 07.03.1974 - III C 14.72

    Bindende Wirkung der Schadensberechnung des Finanzamtes für die

    Die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 FG beschränkt sich auf die Berechnung des am Objekt entstandenen Schadens (vgl. Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 3]) und hindert nicht eine Kürzung des lastenausgleichsrechtlich zu ermittelnden Schadens gemäß § 21 a Abs. 1 FG wegen einer durch Enttrümmerung des Grundstücks nach dem Währungsstichtag eingetretenen Schadensminderung.

    Die Bindung beschränkt sich vielmehr auf die Berechnung des am Objekt entstandenen Schadens (vgl. Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 3]) und hindert nicht eine Kürzung des lastenausgleichsrechtlich zu ermittelnden Schadens gemäß § 21 a FG wegen der nach dem 21. Juni 1948 eingetretenen Schadensminderung.

  • BVerwG, 16.10.1969 - III C 160.68

    Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen auf die Ehefrau

    Die Bindung umfaßt jedoch nicht die hier streitige Frage der Zurechnung des Schadens (Urteile vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 -, vom 13. Januar 1966 - BVerwG III C 139.64 -, vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 und 130.64 - und vom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 -).

    § 48 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA, der die Bindung auf andere Personen erstreckt, ändert an der inhaltlichen Beschränkung der Bindung nichts (BVerwG III C 102.64).

  • BVerwG, 14.12.1967 - III C 13.65

    Feststellung eines Kriegssachschadens an Grundvermögen - Voraussetzungen für die

    Nicht bindend ist dagegen die hier entscheidende Frage der Zurechnung des beschädigten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt des Schadenseintritts (vgl. Urteile des Senatsvom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 -, vom 13. Januar 1966 - BVerwG III C 139.64 -, vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - und BVerwG III C 130.64 - undvom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 -).
  • BVerwG, 29.03.1984 - 3 C 25.83

    Demontageschaden an Betriebsvermögen - Reparationsschaden -

    Von der Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 FG wird dagegen nicht die Schadensberechnung erfaßt, die einzelne Elemente dieser Berechnung betrifft (vgl. u.a. Urteile vom 23. September 1965 - BVerwG 3 C 102.64 - und vom 14. Dezember 1967 - BVerwG 3 C 13.65 - [Buchholz 427.2 § 33 Nrn. 3 und 4] m.w.N.), folglich auch die Schadenshöchstbetragsberechnung gemäß § 13 Abs. 4 FG jedenfalls dann nicht, wenn die Summe der bindend berechneten Teilwertverluste unter dem errechneten Schadenshöchstbetrag - wie hier - bleibt.
  • BVerwG, 25.04.1968 - III C 49.67

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Festsetzung des Einheitswertes eines

    Im Gegensatz zu § 33 Abs. 4 FG, bei dessen Anwendung die Ausgleichsbehörden und die Verwaltungsgerichte lediglich an die Schadensberechnung der Finanzbehörden in Zusammenhang mit der Ermittlung der Vermögensabgabe gebunden sind (Urteile vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 - [RLA 1966, 73], 13. Januar 1966 - BVerwG III C 139.64 - [Mtbl.
  • BVerwG, 11.06.1974 - III C 7.73

    Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes - Hauptentschädigung wegen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt entschieden, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, daß eine Bindungswirkung in jedem Fall nur insoweit eintritt, als die Schadensberechnung durch das Finanzamt für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung gewesen ist, d.h. das Ausmaß der Schäden muß für die Heranziehung zur Vermögensabgabe festgestellt worden sein(Urteile vom 24. März 1964 - BVerwG III C 107.62 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 1 = MDR 1964, 787 = ZLA 1965, 171];vom 23. September 1965 - BVerwG III C 102.64 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 3 = ZLA 1966, 19];vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 65 = ZLA 1966, 188] undUrteil vom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 - [ZLA 1967, 121] mit weiteren Nachweisen), und daß sie auch nur dann eintritt, wenn die Entscheidung der Finanzbehörden unanfechtbar ist(Urteile vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 137.63 - [a.a.O.] undvom 24. November 1966 - BVerwG III C 66.66 - [a.a.O.]).
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